Satzung
über die Benutzung der
Stadtbibliothek Walldürn
(Bibliotheksbenutzungsordnung)
Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Walldürn (Bibliotheksbenutzungsordnung) in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2025 – gültig ab 01.01.2026
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg –GemO- in Verbindung mit §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Walldürn am 28.07.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadtbibliothek Walldürn ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Walldürn. Sie dient
der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der
Freizeitgestaltung.
(2) Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek und ihre Angebote im Rahmen dieser
Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.
(3) Während des Aufenthalts in der Stadtbibliothek Walldürn und der Nutzung ihres
Medienangebots gilt diese Benutzungsordnung.
(4) Der Zugang zur Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für Ausleihe, besondere
Leistungen, Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser
Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 3 Anmeldung
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich ggf. unter Vorlage seines gültigen Personalausweises
oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis. Der
Benutzer bestätigt mit seiner Unterschrift die Anerkennung der Benutzungsordnung.
(2) Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert, soweit diese von der
Bibliothek zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Der Bibliotheksbenutzer bestätigt
mit seiner Unterschrift die gesetzlich erforderliche Zustimmung zur Verarbeitung
personenbezogener Daten.
(3) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr erfolgt die Anmeldung und Anerkennung der
Benutzungsordnung durch den gesetzlichen Vertreter. Minderjährige von 7 bis 18 Jahren
benötigen für die Anmeldung die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Der
gesetzliche Vertreter hat die Benutzungsordnung zur Kenntnis zu nehmen und verpflichtet
sich zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.
(4) Der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Namens oder der Anschrift
unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Benutzerausweis
(1) Die Ausleihe von Medien der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.
(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust
ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des
Benutzerausweises entsteht, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher
Vertreter.
(3) Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden
gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr erhoben.
§ 5 Ausleihe, Leihfrist
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist
ausgeliehen werden.
(2) Die Leihfrist für Bücher beträgt vier Wochen. Für andere Medienarten kann die
Bibliotheksleitung kürzere Leihfristen bestimmen. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann
ihre Leihfrist verkürzt werden.
(3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag zweimal verlängert werden, wenn keine
Vorbestellung vorliegt.
§ 6 Ausleihbeschränkungen
(1) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der
Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe
ausgeschlossen werden.
(2) Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben z. B. für Spielfilme oder Computerspiele sind auch
für die Ausleihe der Stadtbibliothek verbindlich.
§ 7 Zusätzliche Leistungen der Bibliothek
(1) Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen
entgegennehmen.
(2) Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können
gebührenpflichtig über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus
anderen Bibliotheken beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden
Bibliothek gelten zusätzlich.
(3) Benutzer können sich des aufgestellten Kopiergerätes entsprechend den festgelegten
Bedingungen bedienen, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberechts
beachten. Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechts. Die Benutzer können auch von
der Bibliothek Kopien aus Bibliotheksgut anfertigen lassen. Die Herstellung der Kopien ist
gebührenpflichtig.
(4) Die Metropol-Card ist ein Angebot des Metropol-Card-Bibliotheken Rhein-Neckar e.V. und
bietet als gemeinsamer Bibliotheksausweis Zugang zu den Beständen aller MitgliedsBibliotheken. Die Gebühren werden in der Satzung des Vereins festgesetzt.
§ 8 Verspätete Rückgabe, Einziehung
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als eine Woche ist eine Säumnisgebühr zu
entrichten. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.
(2) Gibt ein Benutzer die entliehenen Medien trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb
von sechs Wochen nach Leihfristende zurück, so werden ihm diese Medien
(Wiederbeschaffungswert), ein Einarbeitungsentgelt sowie die entstandenen
Säumnisgebühren in Rechnung gestellt. Eine Rückgabe der Medien ist danach nicht mehr
möglich.
(3) Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.
(4) Die Bibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe
angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen
abhängig machen.
§ 9 Behandlung der Medien, Haftung
(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist
der Benutzer schadenersatzpflichtig.
(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu
überprüfen.
(3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt,
Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der
Bibliothek an Daten, Dateien und Hardware der Benutzer entstehen. Dies gilt auch für
Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bücherei entstehen.
§ 10 Schadenersatz
(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung,
bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars
wird eine Gebühr erhoben.
§ 11 Nutzungsbedingungen für Internet und WLAN
(1) Die Internet-PCs und das WLAN stehen allen Bibliotheksbenutzern zur Verfügung. Die
Nutzungsdauer der Benutzer-PCs kann von der Büchereileitung festgelegt werden.
(2) Die Bibliothek haftet nicht:
- für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzer
- für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern
- für Schäden, die einem Benutzer auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm
benutzten Medien entstehen
- für Schäden, die einem Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der
dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen
- für Schäden, die einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des
unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
(3) Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr
bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen
Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.
(4) Der Benutzer verpflichtet sich:
- die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den
EDV-Arbeitsplätzen und über das WLAN gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen
noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z.B. pornografische, rassistische
und gewaltverherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt.
- keine Dateien und Programme der Bücherei oder Dritter zu manipulieren
- keine geschützten Daten zu manipulieren
- die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und
Medien der Bücherei entstehen, zu übernehmen
- bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden
Schadenskosten zu übernehmen
- das Empfangen, Lesen und Versenden von E-Mails nur über Drittanbieter abzuwickeln.
Es ist nicht gestattet:
- Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen
- technische Störungen selbstständig zu beheben
- Programme und Dateien von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den PCArbeitsplätzen zu installieren oder zu speichern
- an den PC-Arbeitsplätzen kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen
- an den PC-Arbeitsplätzen Bestellungen von Waren aufzugeben bzw. Käufe und Verkäufe
über das Internet abzuwickeln.
§ 12 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der
Bibliothek beeinträchtigt werden.
(2) Für verlorengegangene, beschädigte, mitgebrachte oder gestohlene Gegenstände
übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
(3) Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die bei Benutzung der Stadtbibliothek
entstehen, haftet die Stadt Walldürn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer
Bediensteten.
(4) Rauchen ist in der Bibliothek nicht gestattet.
(5) Essen und Trinken ist nur in dem dafür vorgesehenen Bereich gestattet.
(6) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek oder das mit seiner Ausübung beauftragte
Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 13 Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für
dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.09.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 30.11.2010 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Walldürn, den 20.10.2025
Für den Gemeinderat gez.
Meikel Dörr, Bürgermeister
Eingearbeitete Änderungen:
Die 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek
Walldürn vom 20.10.2025 tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ist gemäß § 27 a Landesverwaltungsverfahrensgesetz auch auf der Homepage der Stadt Walldürn unter http://www.wallduern.de/bekanntmachung veröffent-licht.