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 Benutzungsordnung der Mediathek Bühl 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Mediathek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bühl. Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung, der Kommunikation sowie der Freizeitgestaltung.
(2) Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung gelten für alle audiovisuellen, digitalen, elektronischen und Print-Medien, die die Mediathek Bühl im Angebot führt und sämtliche Hilfsmittel zur Mediennutzung.

 

§ 2 Benutzung und Hausordnung

(1) Alle Einwohner der Stadt Bühl sind berechtigt, die Mediathek zu nutzen.
Auswärtige Personen können zur Benutzung zugelassen werden.
(2) Während des Aufenthaltes in den Räumen der Mediathek sind Rucksäcke, Taschen und dergleichen in den Taschenschrank einzuschließen; die Mediathek übernimmt keine Haftung. Schrankschlüssel dürfen nicht außer Haus mitgenommen werden.
(3) In allen Räumen haben sich alle so zu verhalten, dass andere Nutzende nicht gestört oder behindert werden. Eltern haben auf ihre Kinder zu achten und haften für sie.
Rauchen ist nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
(4) Für den Aufenthalt und die Nutzung der Mediathek gelten die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung vom 1. März 2016.

 

§ 3 Anmeldung

(1) Zur Anmeldung ist die Vorlage eines amtlichen Ausweises mit Adressnachweis erforderlich. Kinder unter 14 Jahren benötigen die Unterschrift der Eltern oder Erziehungsberechtigten auf der Anmeldekarte. Mit der Unterschrift auf der Anmeldung wird die Benutzungsordnung der Mediathek anerkannt.
(2) Das Entleihen von Medien sowie die Nutzung der digitalen Angebote sind nur mit einem gültigen Mediatheksausweis möglich.
(3) Adressänderungen oder der Verlust des Mediatheksausweises sind der Mediathek Bühl unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust wird ein Ersatzausweis nach Vorlage eines amtlichen Ausweises gegen Entgelt ausgestellt (siehe Entgeltordnung).
(4) Sollte der Verlust des Ausweises nicht unverzüglich gemeldet werden, haften die Nutzenden beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter für Schäden, die durch Missbrauch des Mediatheksausweises entstehen.
(5) Der Mediatheksausweis bleibt Eigentum der Mediathek Bühl und ist nicht übertragbar.
(6) Nutzende sind damit einverstanden, dass persönliche Daten elektronisch gespeichert werden (siehe § 4).

 

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadt Bühl folgende Daten: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon- und Mailadresse, bei Minderjährigen die Anschrift eines Sorgeberechtigten als Hauptwohnsitz. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

 

 

§ 5 Ausleihe

(1) Die Leihfrist beträgt vier Wochen für Bücher, Hörbücher und Kinder-CD’s.
Für Saisonbücher, Zeitschriften, Konsolen- und Brettspiele, sowie Musik-CD’s beträgt die Leihfrist zwei Wochen. DVD’s sind eine Woche entleihbar.
Für einzelne Medienarten und in Sonderfällen können von der Leitung der Mediathek besondere Leihfristen festgesetzt und bekannt gegeben werden. Der jeweils geltende Rückgabetag ist auf dem Quittungsdruck ersichtlich.
(2) Die Leihfrist kann auf Wunsch verlängert werden, wenn das entliehene Medium nicht vorbestellt ist. Verlängerungen gelten ab Eingang des Verlängerungsantrages. Geht ein Verlängerungsantrag nach Ablauf der Leihfrist ein, werden Mahnentgelte bis zu diesem Tag berechnet und die Medien dann erneut entliehen.
(3) Nicht ausgeliehen werden jeweils das aktuelle Exemplar der Zeitschriften, alle Zeitungen und als „nicht entleihbar“ gekennzeichnete Medien.
(4) Ausgeliehene Medien können gegen ein Entgelt vorgemerkt werden (siehe Entgeltordnung). Sobald sie bereitstehen, wird eine Abholungsbenachrichtigung versandt. Die Medien bleiben für eine Woche reserviert.
(5) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(6) Bücher oder Aufsätze für den wissenschaftlichen Bedarf, die nicht im Bestand der Mediathek vorhanden sind, können über den Badischen oder Deutschen Leihverkehr besorgt werden, wobei Entgelte anfallen (siehe Entgeltordnung).
(7) Für Entleihungen aus der Onleihe eBooks & more gelten gesonderte Benutzungsbedingungen, die auf der Webseite des Angebotes einzusehen sind.

 

 

§ 6 Behandlung der Medien, Urheberrecht, Haftung der Benutzer

(1) Alle Medien und Geräte (insbesondere auch Hard- und Software) sind sorgfältig zu behandeln. In Medien dürfen keine Eintragungen und Hinweise aufgenommen werden.
(2) Bei Verunreinigung, Beschädigung oder Verlust von Medien haben Nutzende vollen Ersatz zu leisten. Der Schadensersatz bemisst sich bei Beschädigungen nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert und den entstandenen Kosten für die Einarbeitung zuzüglich der bis dahin angefallenen Mahnkosten und Säumnisentgelte. Alle Schäden an den entliehenen Medien, auch die aus früheren Benutzungen, müssen unverzüglich gemeldet werden. Beschädigungen dürfen nicht selbst behoben werden.
(3) Im Umgang mit technischen Geräten ist es nicht gestattet, Änderungen in den Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen durchzuführen, sowie technische Störungen selbst zu beheben.
(4) Nutzende verpflichten sich im Zusammenhang mit der Internetnutzung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzes, des Urheberrechtes, des Jugendschutzes und zur Einhaltung des Grundgesetzes.
(5) Nutzende speichern Daten grundsätzlich auf eigene Gefahr ab. Die Mediathek übernimmt keine Gewährleistung für unberechtigte Einsichtnahme, Nutzung, Vervielfältigung, Veränderung oder Löschung der Daten und für die einwandfreie Funktion von Geräten und Programmen.

 

 

§ 7 Ausschluss von der Benutzung

(1) Personen, die gegen die Benutzungsordnung, Hausordnung, Entgeltordnung oder gegen die Anweisungen des Mediathekspersonals verstoßen, können zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung der Mediathek ausgeschlossen werden.

 

 

§ 8 Entgelte

(1) Für die Ausleihe von Medien, die Nutzung der digitalen Angebote sowie sämtlicher Hilfsangebote zur Mediennutzung erhebt die Mediathek Entgelte (siehe Entgeltordnung).
(2) Art und Höhe der Ausleihentgelte, Mahnentgelte sowie sonstiger Entgelte sind in der Entgeltordnung vom 1. März 2016 geregelt und liegen dieser Benutzungsordnung als Einleger bei.

 

 

§ 9 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt zum 1. März 2016 in Kraft.
Bühl, den 16. Dezember 2015
Hubert Schnurr
Oberbürgermeister

 

Entgelte

 

Für die Ausleihe von Medien wird ein Jahresentgelt (zwölf Monate) in Höhe von

  • 20,00 Euro für Personen, die nicht unter 8.1.1 aufgeführt sind; Inhaber eines Bühler Familien- und Sozialpasses und des Landesfamilienpasses erhalten 50 Prozent Ermäßigung auf das Jahresentgelt
  • 30,00 Euro für Ehepaare und eheähnliche Lebensgemeinschaften (beide Partner erhalten einen Ausweis mit derselben Laufzeit), sofern sie einen gemeinsamen Wohnsitz haben (Eintrag Personalausweis); Inhaber eines Bühler Familien- und Sozialpasses und des Landesfamilienpasses erhalten 50 Prozent Ermäßigung auf das Jahresentgelt
  • Inhaber eines Schwerbehindertenausweises erhalten 50 Prozent Ermäßigung auf das Jahresentgelt
  • 5,00 Euro für Studenten, Auszubildende, Bundesfreiwilligendienst- und Freiwilliges Soziales Jahr-Dienstleistende bis 27 Jahre erhoben.
  • Die Jahresgebühr kann vor Ort oder per SEPA-Lastschrift bezahlt werden. Das Formular finden Sie hier: Formulare/SEPA
  • Für die einmalige Ausleihe von Medien werden 3,00 Euro erhoben.

Folgende Personen sind vom Entgelt befreit:

  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
  • Schüler bis 20 Jahre
  • Empfänger von Leistungen nach SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Institutionen (Schulen, Kindertageseinrichtungen, Angehörige städtischer Hilfsorganisationen)

 

Entgelte für besondere Leistungen werden in folgender Höhe erhoben:

  • 2,50 Euro Bearbeitungsentgelt für die Rückgabe unvollständiger Medien
  • Mahnkosten und Bearbeitungsentgelte:
  • Bei Überschreitung der Leihfrist entsteht ohne vorherige Benachrichtigung ein Säumnisentgelt.
  • Dieses beträgt je angefangene Woche und Medieneinheit:
  • 1,00 Euro in der 1. Woche nach Ablauf der Leihfrist
  • 2,00 Euro in der 2. Woche nach Ablauf der Leihfrist
  • 3,00 Euro in der 3. Woche nach Ablauf der Leihfrist
  • 4,00 Euro in der 4. Woche nach Ablauf der Leihfrist
  • Zusätzlich wird für jede ausgefertigte Mahnung 2,50 Euro Bearbeitungsentgelt erhoben.

 

Diese Entgelte treten zum 1. Februar 2020 in Kraft. Die Ziffern 8.1 und 8.2 der bisherigen Benutzungsordnung treten gleichzeitig außer Kraft.
Bühl, den 1. Februar 2020
Hubert Schnurr
Oberbürgermeister