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Gemeinde Ilsfeld
Landkreis Heilbronn


Benutzungsordnung der Mediothek Ilsfeld


Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 17.12.2015 (GBl. S. 1) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld am 19.04.2016 folgende Benutzungsordnung beschlossen:
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.


§ 1 Allgemeines
Die Mediothek ist eine öffentliche Kultureinrichtung der Gemeinde Ilsfeld. Sie dient der Information, der persönlichen Bildung und der sinnvollen Freizeitgestaltung aller Bevölkerungskreise. Zur Ausleihe von Medien aller Art kann die Mediothek von allen Einwohnern der Gemeinde Ilsfeld kostenlos genutzt werden. Auswärtige Besucher können zugelassen werden.


§ 2 Anmeldung und Benutzerausweis
Jeder neue Benutzer muss sich in der Mediothek Ilsfeld persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweises anmelden und erhält dann einen Benutzerausweis, der jedes Mal beim Entleihen oder Verlängern von Medien vorzulegen ist. Dabei entstehen Gebühren für die erstmalige Anmeldung und die Ausstellung des Benutzerausweises.
Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Er bleibt Eigentum der Mediothek. Er ist der Mediothek auf Anforderung zurückzugeben.
Mit der Unterschrift bei der Anmeldung verpflichtet sich der Benutzer, die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung einzuhalten. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Dieser übernimmt damit die Haftpflicht für sein Kind.
Wer seinen Benutzerausweis verliert, erhält gegen Gebühr einen Ersatzausweis.
Namens- und Wohnungsänderungen sind der Mediothek unverzüglich mitzuteilen.

Für die Durchführung des Ausleiheverfahrens speichert und verarbeitet die Mediothek personenbezogene Daten wie Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer, bei Minderjährigen auch die Daten eines Personensorgeberechtigten. Eine E-Mail-Adresse kann freiwillig angegeben werden und dient für folgende Benachrichtigungszwecke: Erinnerungsmail zur Medienrückgabe 3 Tage vor Ablauf der Leihfrist und Infomail für bereitgestellte Vorbestellungen und Fernleihmedien. Der Benutzer erklärt sich mit der Unterschrift bei der  Anmeldung damit einverstanden, dass die Mediothek Ilsfeld diese Benutzerdaten elektronisch speichert. Die Speicherung erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.


§ 3 Entleihung der Medien
Ohne Vorlegen eines Benutzerausweises kann keine Ausleihe erfolgen.
Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die jeweils festgesetzte Leihfrist
ausgeliehen werden:
- Bücher 4 Wochen
- Zeitschriften, Spiele, DVDs, CDs, Toniefiguren, Geräte 2 Wochen
Die entliehenen Medien sind spätestens nach Ablauf der Leihfrist abzugeben, entweder während der
Öffnungszeiten in der Mediothek oder außerhalb der Öffnungszeiten durch Einwurf in den
Rückgabekasten.
Falls ein gewünschtes Medium ausgeliehen ist, kann es vorbestellt werden.
Auf Wunsch kann die Leihfrist der entliehenen Medien verlängert werden. Sind aber Medien
darunter, die ein anderer Benutzer vorgemerkt hat, können diese nicht verlängert werden. Die
Mediothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.


§ 4 Benutzungsgebühren
Die Medienentleihung ist kostenfrei.
Die sonstigen gebührenpflichtigen Tatbestände sind in der Gebührenordnung geregelt.
Gebührenschuldner ist diejenige Person, auf die der Benutzerausweis ausgestellt ist, bei
Minderjährigen die Erziehungsberechtigten.
Die Gebührenschuld entsteht mit ihrer Anforderung. Sie ist sofort zur Zahlung fällig.


§ 5 Behandlung der Medien und Haftung
Der Benutzer haftet für alle auf seinen Ausweis entliehenen Medien. Er ist verpflichtet, die
entliehenen oder in der Mediothek benutzten Medien sorgsam zu behandeln und sie vor
Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig.
Der Verlust entliehener Medien ist der Mediothek unverzüglich anzuzeigen.
Für verlorene, veränderte, verschmutzte oder beschädigte Medien muss der jeweilige Inhaber des
Benutzerausweises einen Kostenersatz entsprechend der Regelungen der Gebührenordnung
entrichten.
Zusätzlich zum Medienersatz wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.


§ 6 Mahnwesen
Die Mediothek kann unentgeltlich benutzt werden.
Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Erinnerung erfolgte. Die Versäumnisgebühr wird mit dem Ablauf der Ausleihfrist fällig. Der Benutzer wird nach Überziehen der Leihfrist schriftlich angemahnt, bei Erfolglosigkeit ein zweites und ein drittes Mal.
Für diese schriftlichen Mahnungen werden neben der Versäumnisgebühr Mahngebühren als Bearbeitungsgebühr erhoben.
Werden die entliehenen Medien innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben, werden sie dem Benutzer in Rechnung gestellt, zuzüglich der inzwischen angefallenen Versäumnis- und Mahngebühren.


§ 7 Hausordnung
Die Benutzer werden gebeten, sich in den Räumen der Mediothek ruhig zu verhalten, damit andere Benutzer nicht gestört werden. In der Mediothek ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten, des Weiteren ist die Mitnahme von Tieren in die Mediothekräume nicht gestattet. Besucher, welche die Ordnung stören oder gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung der Mediothek ausgeschlossen werden.
Für die Gegenstände der Benutzer, z. B. Taschen oder Garderobe und andere mitgebrachte Sachen übernimmt die Gemeinde Ilsfeld keine Haftung.
Das Hausrecht nimmt das Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.


§ 8 Ausschluss von der Benutzung
Die Leitung der Mediothek kann Personen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Mediothek ausschließen.
Benutzer, die wiederholt zur Abgabe ihrer entliehen Medien gemahnt werden müssen, können vorübergehend oder dauernd von der Benutzung der Mediothek ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Leitung der Mediothek.


§ 9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ilsfeld, den 19.04.2016 gez. Thomas Knödler Bürgermeister